Fachanwältin für Steuerrecht , Joseph Gerhard Steuerberater
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BeschreibungEs sei kein nachvollziehbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Konzerns an der Vornahme der Aufrechnung zu erkennen. Es habe dem Konzern gleichgültig sein können, ob die für die Erfüllung des Betriebsrentenanspruchs erforderlichen Beträge an den Kläger oder als Kaufpreis an das abtretende Unternehmen gezahlt wurden. Die Verhaltensweise des Konzerns könne nur dadurch erklärt werden, dass er der Verpflichtung zur Leistung der betrieblichen Altersversorgung allein deshalb entgehen wollte, weil es dieser betreffende Arbeitnehmer war, demgegenüber die Verpflichtung bestand. Berücksichtige man, dass die betriebliche Altersversorgung den Zweck hat, als zusätzliche, gewissermaßen verzögerte Entgeltleistung die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zu entlohnen und ihm auch während seines Ruhestands einen Lebensstandard zu ermöglichen, der möglichst nahe an den während seiner aktiven Zeit bestehenden Lebensstandard heranreicht, erschließe sich, dass die Vereitelung solcher Ansprüche von Seiten des Konzerns durch aktives Tun treuwidrig war. Das Verhalten des Konzerns werde der besonderen Funktion der betrieblichen Altersversorgung nicht gerecht, die u. a. zu einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht des Ruhegehaltsverpflichteten führt. Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Dabei haben sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten, die nicht grundlos beobachtet werden dürfen. Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Personen gerechtfertigt sein. Dabei kommt es auf eine Gesamtabwägung an. Das Eigentumsrecht geht nicht automatisch den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer vor. Insofern gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt, dass die getroffene Regelung über die Videoüberwachung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der Rechte der Arbeitnehmer angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Eingriffsintensität. Sie hängt u. a. von der Anzahl der beobachteten Personen, der Art und Dauer der Überwachung sowie davon ab, ob die Betroffenen einen zurechenbaren Anlass für ihre Beobachtung gesetzt haben.
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